08.04.2009

Hinweise des DSB und BSSB zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Schützenhäusern (§ 13 Abs.6, § 14 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV -)

Seitens unserer Mitgliedsvereine wurde nach dem Attentat in Winnenden die Frage aufgeworfen, wie es sich mit den gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen in Schützenhäusern verhält. Hinsichtlich der Aufbewahrung in Privathäusern verweisen wir auf die bereits herausgegebene Information des Deutschen Schützenbundes (www.schuetzenbund.de).

Zur Weiterleitung an unsere Vereine möchten wir daher nochmals die geltende Rechtslage für Schützenvereine erläutern.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einem bewohnten Schützenhaus und "einem nicht dauernd bewohnten Gebäude". für ein bewohntes Gebäude (z. B. vom Hausmeister als Dienstwohnung oder Mieter sonstiger Wohnungen) gelten die Regelungen für die Aufbewahrung in Privathäusern. "Dauernd bewohnt" lässt eine Abwesenheit im Rahmen der Sozialadäquanz (z.B. Abwesenheit wegen Einkäufen, Besuchen oder im Urlaub) zu.

Nach § 13 Abs. 6 der AWaffV ist festgelegt:
In "einem nicht dauernd bewohnten" Schützenhaus dürfen nur bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen.

Die zuständige Behörde kann nach § 14 AWaffV Abweichungen auf Antrag hinsichtlich der Sicherheitsbehältnisse zulassen. Sie hat hierbei Art und Anzahl der aufbewahrten Waffen sowie die Lage und zeitliche Nutzung des Schützenhauses zu berücksichtigen.

Nach alter Rechtslage sollte in derartigen Füllen die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden; diese Beteiligung ist mit dem Änderungsgesetz zum 1.4.2008 abgeschafft.

Was für Konsequenzen ergeben sich für Schützenvereine?

  1. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen - also auch die Wegnahme durch Unbefugte - gesichert sind. Dies bedeutet im Vereinshaus, dass zumindest ein abgeschlossener Schrank für die Luftgewehre vorhanden sein muss. Hierbei reicht auch ein gesondert abschließbarer Raum (Waffenkammer) aus.
  2. Schützenvereine, die von der zuständigen Behörde (Landratsamt, OrdnungsBehörde, Polizeibehörde) - bis zum 31.3.2008 unter Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle - eine Genehmigung zur Aufbewahrung von genehmigungspflichtigen Waffen erhalten haben, können sich auf diese Genehmigung solange berufen, bis diese von der zuständigen Behörde geändert wird. Sie sollten allerdings regelmäßig kontrollieren, dass die eingelagerten Waffen dem Genehmigungsbescheid entsprechen.
  3. Schützenvereine, die lediglich bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen im Verein aufbewahren und einen neuen Tresor (Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1) erworben haben, sollten die Ankaufrechnung oder eine Typenbeschreibung bereit halten, falls sie von der Behörde angeschrieben werden. Bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung sind diese Waffen legal eingelagert.
  4. Vereine, die keine Genehmigung der zuständigen Behörde haben, dürfen entweder keine genehmigungspflichtigen Waffen im Vereinshaus lagern oder müssen, wenn sie diese einlagern wollen, bei der Einlagerung von bis zu 3 genehmigungsbedürftigen Langwaffen einen Tresor der Norm DIN/EN 1143 1 Widerstandsgrad 1 erwerben. Eine zusätzliche Genehmigung der Behörde ist dann bis zu einer etwaigen Änderung der Rechtslage nicht erforderlich.
  5. Vereine, die z. B. einen alten Banktresor als Spende bekommen haben, dürfen, wenn die zuständige Behörde die Aufbewahrung nach § 14 AWaffV genehmigt hat, diesen weiter benutzen solange die Genehmigung gilt. Sie sollten auch hierbei regelmäßig kontrollieren, dass nur diejenigen Waffen aufbewahrt werden, die dem Genehmigungsbescheid entsprechen.
  6. Wenn ein alter Tresor benutzt und die Aufbewahrung nie genehmigt wurde, muss sich der Verein an die zuständige Behörde wenden. Hierbei sollte der Vereine versuchen, ein Aufbewahrungskonzept zu vereinbaren, das den Aufbewahrungsvorschriften in Privathaushalten entspricht. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es indes nicht, weil der Behörde ein Ermessensspielraum zusteht, der je nach konkreter Situation vom Sachbearbeiter unterschiedlich gehandhabt werden kann.
  7. Die Aufbewahrung von Munition in "nicht dauernd bewohnten Gebäuden" ist nicht ausdrücklich im Waffengesetz und in der AWaffV geregelt. Grundsätzlich dürfte auch hier die allgemeine Regelung des § 13 Abs. 3 AWaffV gelten: "Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht feigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden." Der Kommentar zum Waffengesetz von Steindorf (Becksche Kurzkommentare, 8. Auflage, Randziffer 7 zu § 13 AWaffV) geht allerdings davon aus, dass Abs. 3 in unbewohnten Gebäuden nicht anwendbar ist! Diese Ansicht ist jedoch ohne weitere Begründung dargestellt; sie lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und ist rechtlich mehr als zweifelhaft. Hier sollte daher zur Klarstellung ein Aufbewahrungskonzept ebenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festgelegt werden. Der Gesamtregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist allerdings zu entnehmen, dass in stärker gesicherten Behältnissen (mindestens Widerstandsgrad 0) mit den Waffen auch die Munition verwahrt werden darf.
  8. Grundsätzlich ist die Aufbewahrung von Waffen und Munition auch in besonders gesicherten Waffenkammern möglich. Wegen der unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten können hier allgemeine Hinweise nicht gegeben werden. In einer entsprechend gesicherten Waffenkammer müssen Waffen und Munition nicht in gesonderten Schränken aufbewahrt werden. Die Einzelheiten für eine derartige Waffenkammer müssen im Rahmen des Aufbewahrungskonzeptes mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden. Die baulichen Vorgaben und Grundsätze für Waffenkammern der Polizei und der Bundeswehr finden hierbei keine Anwendung.
  9. Der Vorstand muss festlegen, wer Zugang zu den Waffenschränken oder zu einem Waffenraum haben darf. Zugang zu erlaubnispflichtigen Waffen darf nur haben, wer Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist, mithin zuverlässig und geeignet sowie sachkundig ist. Grundsätzlich dürfen unter 18-jährige Jugendliche keinen Zugang zum Waffenschrank oder Waffenraum haben.

 

zurück | Druckversion



powered by webEdition CMS