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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein f�hrt den Namen �Sch�tzenverein Adler Hittistetten Witzighausen� und hat seinen Sitz in Hittistetten. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. (Er ist eingetragender Verein im Sinne des � 21 BGB)
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schie��bungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schie�en f�rdern und pflegen. Er dient ausschlie�lich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Gesch�ftsf�hrung. Damit ist er gemeinn�tzig im Sinne der Abgabeordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige �bersch�sse zu satzungsm��igen Zwecken. Der Verein ist selbstlos t�tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d�rfen nur f�r die satzungsm��igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K�rperschaft fremd sind, oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden.
§ 3 Gesch�ftsjahr
Das Gesch�ftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Eine Mitgliedschaft kann ab dem 1. Lebenstag erfolgen. Gesuche um Aufnahme sind an das Sch�tzenmeisteramt zu richten. �ber die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschu�. Ein zur�ckgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, k�nnen von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erkl�rung dem Sch�tzenmeisteramt gegen�ber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Gesch�ftsjahres, hat das Mitglied die Beitr�ge und sonstigen Leistungen f�r das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschlu�: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Versto� gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Sch�digung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschlu� kann auch erfolgen bei einer rechtskr�ftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. �ber den Ausschlu� entscheidet der Vereinsausschu�. Vorher ist der Betroffene zu h�ren oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschlie�ungsbeschlu� zur n�chsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erl�schen alle �mter und Rechte. Geleistete Beitr�ge werden nicht zur�ckgew�hrt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kr�ften zu f�rdern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchf�hrung eines ordnungsm��igen Schie�betriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schie�en ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages geh�rt ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genie�en die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne Beitrag.
§ 7 Sch�tzenjugend
Die Mitglieder bis 25 Jahre bilden die Sch�tzenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 25 Lebensjahr vollendet haben, aus.
Unber�hrt bleiben die Altersgrenzen f�r Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Sch�tzenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Sch�tzenmeisteramt zu best�tigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verst��t.
Die Jugend f�hrt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verf�gung �ber die sie in eigener Zust�ndigkeit entscheidet.
Das Sch�tzenmeisteramt ist berechtigt, sich �ber die Gesch�ftsf�hrung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschl�sse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck versto�en oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuten Beratung zur�ckgeben. Werden sie nicht ge�ndert, entscheidet das Sch�tzenmeisteramt endg�ltig.
§ 8 Beitr�ge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen H�he von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
zu 1. : Das Sch�tzenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Sch�tzenmeister, 1 Kassierer, 1 Schriftf�hrer, 1 Sportleiter und 1 Jugendwart
Die beiden Sch�tzenmeister sind Vorstand im Sinne des � 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und au�ergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Sch�tzenmeisters wird im Innenverh�ltnis jedoch beschr�nkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Sch�tzenmeisters.
Die Mitglieder des Sch�tzenmeistersamtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gew�hlt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Sch�tzenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Sch�tzenmeisters. �ber die Sitzungen sind Protokolle zu f�hren. S�mtliche Organe des Vereins �ben ihre T�tigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsgelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden.
zu 3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Sch�tzenmeister durch pers�nliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
Antr�ge m�ssen ber�cksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Sch�tzenmeister eingereicht wurden; sp�tere nur wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter �ber Beschwerden, die sich gegen die Gesch�ftsf�hrung des Sch�tzenmeisteramtes richten und �ber die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschlie�ungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussf�hig, wenn sie ordnungsgem�� einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungs�nderung ist eine � Mehrheit der Anwesenden erforderlich. �ber den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschl�sse ist vom Schriftf�hrer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungspr�fer w�hlt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenf�hrung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu pr�fen und hier�ber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine au�erordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gr�nde hierf�r gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Sch�tzenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 10 Aufl�sung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgel�st werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Aufl�sung und bei �nderung des Zweckes des Vereins nach � 2 in nicht mehr gemeinn�tzigen Aufgaben ist nach Erf�llung der Verpflichtungen das noch vorhandene Verm�gen der �rtlichen Stadtverwaltung zu �bergeben, die es unmittelbar und ausschlie�lich f�r gemeinn�tzige, mildt�tige oder kirchliche Zwecke verwenden muss, und zwar je zur H�lfte zur Unterhaltung der Gottesh�user in Hittistetten und Witzighausen. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.