SCHIESSORDNUNG des Bayerischen Sportschützenbundes e.V.

(Neufassung gemäß Beschluss des Landesausschusses vom 17.11.2008)

I. Gültigkeit

Die Schießordnung gilt für alle Schießen, die vom BSSB, außerhalb der in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (SpO) oder den Schießsport betreffenden Regelwerke des BSSB definierten Schießen durchgeführt werden.
Die in der Sportordnung des DSB aufgeführten Regeln sind sinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Schießordnung nicht abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen sind.

II. Allgemeines

  1. Schützen, vom 56. bis 65. Lebensjahr, dürfen entweder auf einem Hocker ohne Lehne sitzend freihändig (gem, SpO) schießen oder stehend freihändig eine Pendelschnur gem. SpO benutzen.
  2. Schützen, die das 66. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auf einem Hocker ohne Lehne sitzend (gem. SpO) und unter Verwendung einer Pendelschnur (gem. SpO) schießen.
    Die jeweils benötigten Hilfsmittel (nach SpO DSB, 0.7.3.1) sind vom Schützen selbst mitzubringen!
    Bei Verwendung der Pendelschnur oder Auflage darf das Gewehr analog der beiliegende Bildtafel mit der freien Hand gehalten werden. Hierbei kann die nicht abziehende Hand das Gewehr am Vorderschaft von oben oder unten halten (nicht umgreifen!).
  3. Die Benutzung des Federbockes ist ausnahmslos nicht gestattet.
  4. Optische Zielhilfsmittel mit maximal 1,5facher Vergrößerung können ab 46 Jahre verwendet werden.
  5. In der Ausschreibung eines Schießens kann weitergehend geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Schützen (z. B.: Behindertenklasse, Senioren), sofern sie bei Ringwertungen in einer eigenen Klasse zusammengefasst werden, weitere Schiesserleichterungen zugestanden werden (z. B.: Auflagehilfe gem. SpO) oder Angestrichen Schießen.
  6. Schießprogramme für Gauschießen müssen dem zuständigen Gauschützenmeisteramt, Programme von Bezirksschießen dem zuständigen Bezirksschützenmeisteramt zur Genehmigung vorgelegt werden. Finden sie Zustimmung, können sie mit dem Vermerk "Zum Besuch empfohlen" versehen werden. In der Bayer. Schützenzeitung im Schützenkalender werden nur Termine von Schießen veröffentlicht, die einen solchen Vermerk tragen.
  7. Während des Oktoberfest-Landesschießens sollen im Gebiet des BSSB keine Bezirks- bzw. Gauschießen LG/LP durchgeführt werden
  8. zusätzliche Bestimmungen für trad. Zimmer- u. Feuerstutzen:
    1. Beim Schießen ist Trachtenkleidung oder Schützenanzug zu tragen. Die jeweils heimische Tracht ist erwünscht, der Hut ist ein Muss bei allen Schützenkameraden. Allen Schützenfrauen steht das Tragen des Hutes frei.
    2. Lederjacken und Bergschuhe gibt es in keiner Tracht, deshalb sind solche nicht zugelassen.
    3. Jeglicher Lederbesatz an der Jacke oder Joppe ist verboten.
    4. Der Federkielgurt (ebenso Ranzen, Gurt, Fatschen oder Geldkatze) ist Bestandteil der Tracht und kann getragen werden.
    5. Bei Traditionsschießen wird generell empfohlen, schon in der Ausschreibung eine separate Wertung der Schützen, die mit Hilfsmitteln schießen, auszuschreiben. Mit Hilfsmitteln können die Veteranenklassen I und II schießen.
      Veteranenklasse I: 70 Jahre – 77 Jahre. Alle Schützen mit einem Hilfsmittel und alle Körperbehinderten (laut Eintrag im Schützenausweis), gleich welchen Alters.
      Veteranenklasse II: ab 78 Jahre. Alle Schützen sitzend aufgelegt, alle Schützen, mit zwei Hilfsmitteln (z.B. sitzend und mit Pendelschnur oder Auflage) sowie alle Rollstuhlfahrer, gleich welchen Alters.
      Die jeweils benötigten Hilfsmittel (nach SpO DSB, 0.7.3.1) sind vom Schützen selbst mitzubringen!
      Bei Verwendung der Pendelschnur oder Auflage darf das Gewehr analog der beiliegenden Bildtafel mit der freien Hand gehalten werden. Hierbei kann die nicht abziehende Hand das Gewehr am Vorderschaft von oben oder unten halten (nicht umgreifen!).

III. für Vereinsinterne Schießen, Preisschießen und damit verbundene Meisterschaften ergeht folgende Empfehlung:

1. Vereinsinterne Schießen

sind Schießen jeder Art, die ein Verein unter seinen Mitgliedern durchführt. Diese können beliebig gestaltet und durchgeführt werden.

Die Art der Austragung des Königsschießens bleibt den Vereinen freigestellt. Doch soll an der alten Tradition des Königsschusses festgehalten werden. Ist ein Schütze Mitglied bei mehreren Vereinen, so kann er bei jedem Verein die Königswürde erringen.

2. Preisschießen

sind Schießen um Geld- oder Sachpreise, die von einem Veranstalter über seinen Mitgliederkreis hinaus durchgeführt werden, auch wenn die Teilnehmerzahl auf einen bestimmten Kreis oder ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist.

  1. Schießprogramme solcher Preisschießen sind so zu gestalten, dass sie der Tradition des bayer. Schützenwesens entsprechen.
  2. Besonderer Wert ist auf die Ausschreibung beschränkter Scheiben zu legen, d. h. solcher Scheiben, auf die nur eine begrenzte Anzahl von Schüssen abgegeben werden darf.
  3. Bei Sachwertscheiben (Festscheiben) muss die Schusszahl begrenzt sein.
  4. Der Veranstalter ist verpflichtet, die im Programm genannten und in der Ehrengabenliste veröffentlichten Preise bis 6 Wochen nach der Preisverteilung zur Abholung für die Gewinner bereitzuhalten.
  5. Jedem Schützen, der am Schießen teilgenommen hat, steht das Recht zu, bis zum Ende der Schießzeit gegen Kostenerstattung ein Preisträgerverzeichnis anzufordern. Von der Zusendung eines Preisträgerverzeichnisses ist der Veranstalter entbunden, wenn er die Resultate im Internet veröffentlicht und allen Teilnehmern die Internetadresse, von welcher die Resultate abrufbar sind, in geeigneter Form mitgeteilt hat.
  6. Das Schießprogramm darf, sobald es veröffentlicht ist, zum Nachteil der Schützen nicht mehr geändert werden. Darunter fällt nicht die Einlegung von zusätzlichen Schießtagen und die Verlängerung der Schießzeiten an einzelnen Schießtagen. Eine Verlängerung des Schießens über den im Programm genau anzugebenden Zeitpunkt hinaus (letzter Schießtag) ist ausgeschlossen.
  7. Bei Gleichheit von Meisterserien entscheiden die nächstbesten Serien auf dieser Scheibe (Deckserien). Bei Gleichheit von Tiefschüssen auf einer Scheibengattung entscheiden die nächstbesten Blattl auf dieser Scheibe (Deckblatt). Bei Scheibengattungen ohne Nachkauf entscheidet die zeitlich frühere Anmeldung.
  8. Will ein Schütze kombiniert schießen, so muss er dies der Nachkaufkasse bzw. der Anmeldung laut und deutlich ansagen.
  9. Während des Oktoberfest-Landesschießens sollen im Gebiet des BSSB und während eines Bezirksschießens innerhalb dieses Be-zirkes Preisschießen in den Disziplinen, welche beim Oktoberfest-Landesschießen bzw. bei den Bezirksschießen geschossen werden, nicht durchgeführt werden. Den Bezirken wird empfohlen, den Zeitpunkt ihrer Bezirksschießen abzustimmen.

3. Einsprüche

  1. Bei Preisschießen ist das Schützenmeisteramt der das Schießen durchführenden Vereinigung für die Ordnungsmäßigkeit des Schießens und für seinen reibungslosen Ablauf allein zuständig und verantwortlich.
  2. Über Einsprüche und Beschwerden, die sich auf den Schießbetrieb und auf die Bewertung von Ergebnissen beziehen, entscheidet das Schützenmeisteramt oder die von ihm beauftragte Schießleitung endgültig und unanfechtbar. Ihnen obliegt auch allein die Anwendung von Schusslochprüfern und anderer zur Feststellung des Schusses geeigneter Hilfsmittel. Eine Anfechtung dieser Entscheidung ist auch auf dem Rechtswege ausgeschlossen.
  3. Ein Einspruch ist vom Schützenmeisteramt oder der Schießleitung nur zu berücksichtigen, wenn bei ihm oder der Schießleitung ein Betrag von 10.-- €uro hinterlegt wurde. Diese Einspruchsgebühr verfällt zugunsten des Veranstalters, wenn der Einspruch unberechtigt war; war er berechtigt, ist der Betrag dem Hinterleger zurückzuzahlen.
  4. Die Einspruchsfrist gegen Preisbewertung und gegen das Preisträgerverzeichnis endet 4 Wochen nach der Preisverteilung.
    Der Rechtsweg kann auf die Dauer von 6 Monaten nach der Siegerehrung nicht ausgeschlossen werden für Fälle, in denen ein Anspruch auf Herausgabe eines Preises gegen den Veranstalter geltend gemacht wurde.
  5. Die Unterlagen für die Preisfestlegung (Scheiben, Schuss- und Karteikarten, ggf. EDVUnterlagen usw.) sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren und dem Schützenmeisteramt bzw. der Schießleitung zur Überprüfung von Einsprüchen nach b) bis d) zur Verfügung zu stellen.
  6. Unregelmäßigkeiten bei Schießen Ist nachgewiesen, dass ein Teilnehmer während eines Schießens eine Unregelmäßigkeit versuchte oder begangen hat, muss ihn das Schützenmeisteramt bzw. der Schießleiter des Standes verweisen und vom Schießen ausschließen. Mit dem Ausschluss tritt gleichzeitig Preisverlust ein.
    Als Unregelmäßigkeit gilt insbesondere auch, wenn ein Schütze nicht für sich, sondern auf einen fremden Namen schießt, oder wenn ein Schütze sich mehr als einmal in ein- und derselben Waffenart anmeldet.
    Bei allen Verfehlungen ist das örtlich zuständige Bezirks-schützenmeisteramt zu informieren, welches nach pflichtgemässem Ermessen über die Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens entscheidet.
    Außerdem ist das Schützenmeisteramt bzw. der Schießleiter verpflichtet, Verfehlungen eines Teilnehmers den Vereinen zur Kenntnis zu bringen, bei denen der Schütze Mitglied ist. Es hat darüber auch dem zuständigen Gau- und Bezirks-schützenmeisteramt umgehend Nachricht zu geben.
  7. Wichtiger Hinweis für Veranstalter von Schießen
    Bei allen Schießen wird dringend empfohlen, in die allgemeinen Bestimmungen folgenden Passus aufzunehmen:
    Mit der Teilnahme unterwirft sich der Schütze der SpO des DSB, der Schießordnung des BSSB sowie den allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibung und erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönliche Daten (Name, Vorname, Geburtsjahr bzw. seine Altersklasse) und seine Vereinszugehörigkeit in entsprechenden Start- sowie Ergebnisdateien oder -listen veröffentlicht werden.

IV. Anlagen zu dieser Schießordnung

Der Landesausschuss des BSSB kann mit einfacher Stimmenmehrheit Anlagen zu dieser Schießordnung erlassen.


Anlage 1 zur Schießordnung des BSSB (i. d. F. v. 20. November 2004)

Auszeichnung für besondere Schießleistungen

Der Bayerische Sportschützenbund verleiht für besondere Schießleistungen in allen Waffenarten Auszeichnungen in Form von Leistungsabzeichen in Bronze, Silber und Gold sowie einer großen Ausführung in Gold und einem Meisterzeichen.

Diese Zeichen können von allen Schützen erworben werden, die über ihren Verein Mitglieder des Deutschen Schützenbundes sind. Die Zuerkennung einer solchen Auszeichnung wird dem Schützen urkundlich bestätigt. für das Schießen um die Leistungsnadeln des BSSB sind die Vorschriften der Sportordnung des DSB maßgebend. Die Klasseneinteilung erfolgt nach den Ziffern der SpO des DSB.

Der "Großen Goldenen" hat in allen Vergabeklassen die Erringung der kleinen Auszeichnung in Gold vorauszugehen, dem "Meisterzeichen" die Erringung der "Großen Goldenen".

Die Auszeichnungen der Schützenklasse können selbstverständlich auch von allen anderen Klassen zu den vorgeschriebenen Bedingungen dieser Klasse erworben werden.

Schüler, Jugend und Junioren erhalten das Zeichen in Silber, Damen, Altersklasse und Senioren das Zeichen in Gold.

Die Zeichen in Bronze, Silber und Gold (Größe ca. 20 mm) sowie "Groß Gold" (ca. 40 mm) zeigen auf einem Schriftband die Waffenart. Das Meisterzeichen ist für alle Waffenarten gleich und trägt statt dessen die Inschrift "Meister".

Die Anträge müssen über den zuständigen Gau eingereicht werden.

Wegen der Mindestringzahlen siehe die entsprechende Tabelle.

Die Scheiben sind jeweils mit 1 Schuss zu beschießen.

Wenn Zimmerstutzen mit dem Luftgewehr gleichgestellt wird, kann das Leistungsabzeichen nur für Luftgewehr errungen werden.

An jedem Schießtag kann nur ein Leistungsabzeichen errungen werden.

Die Gaue haben darauf zu achten, dass die beschossenen Scheiben in jeder Waffenart auch die laufenden Nummern tragen. Bei Verwendung nichtmaschinell nummerierter Scheiben muss der Leiter des Schießens diese vor Ausgabe an den Schützen handschriftlich nummerieren.



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